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Zitate im Deutschen Urheberrecht
Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. September 2003):
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zitate im Schweizer Recht
Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:
1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem Historiker Georg Kreis und der Zeitschrift Schweizerzeit, die ein vollständiges Editorial von Kreis ohne seine Erlaubnis abdruckte. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Zitierung eines ganzen Werks zulässig sei, solange es dem Zweck des Zitats behilflich sei. Im genannten Fall verfasste der Zürcher Politiker Christoph Mörgeli in der Tageszeitung Tages-Anzeiger ein Editorial, und eine Woche später antwortete sein Kontrahent Georg Kreis mit einem eigenen. Um dem Leser der Schweizerzeit in sinnvoller Weise den Konflikt darzustellen, sei der vollständige Abdruck beider Texte nötig gewesen.([1], siehe auch die Artikel von Mörgeli und Kreis im Tages-Anzeiger vom 25. Juni und 2. Juli 2002)
Zitatrecht in Österreich
§ 46 UrhG (at) regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.
Der Text des § 46 UrhG lautet:
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.
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