
Als Regelschutzfrist wird im Urheberrecht die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. In jedem nationalen Urheberrecht gibt es verschiedene Schutzfristen, aber nur eine Regelschutzfrist.
Diese bezieht sich auf diejenigen Leistungen mit Werkqualität, die somit persönliche geistige Schöpfungen sind. Für Leistungsschutzrechte (wie den Schutz einfacher Lichtbilder oder einfacher Datenbanken) bestehen Sonderregelungen mit kürzeren Schutzfristen. Ebenfalls gesondert geregelt werden die Schutzfristen für anonyme und pseudonyme Werke.
Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt pma).
Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1936 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2007 gemeinfrei sind). Die Schutzfristen werden also immer erst vom Januar desjenigen Jahres an gerechnet, der auf das maßgebliche Ereignis folgt: siehe § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie.
International
Sofern man international von einer Regelschutzfrist sprechen kann, ist es die Frist 70 Jahre pma. Sie gilt in führenden Industriestaaten weltweit, insbesondere in den USA, Russland und Australien. Allerdings gibt es viele Staaten, die nach wie vor die 50 Jahre pma als Schutzfrist haben. Am wichtigsten sind von ihnen Kanada, China und Japan. In Mexiko beträgt sie 100 Jahre pma.
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